AGB

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Andere Bedingungen werden nur Vertragsinhalt wenn sie ausdrücklich durch mich bestätigt wurden.

§ 1 Angebot und Vertragsabschlüsse

1. Meine Angebote sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend. Sie verpflichten mich nicht zur Annahme von Aufträgen. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von mir schriftlich bestätigt worden ist oder mit meiner Lieferung oder Leistung, falls diese ohne vorherige Auftragsbestätigung erfolgen musste. Erteilte Aufträge sind unwiderruflich.

2. Die den Drucksachen, dem Angebot und der Auftragsbestätigung beigefügten Unterlagen, wie Beschreibung, Abbildungen, Zeichnungen sowie die genannten Gewichtsangaben, gründen sich auf gewissenhafte Ermittlungen. Die genannten Maße verstehen sich unter Vorbehalt der üblichen Toleranzen.

3. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist meine schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Abänderungen, Ergänzungen oder mündliche Absprachen müssen von mir ebenfalls schriftlich anerkannt werden.

4. Mehr- oder Mindergewichte in handelsüblichen Grenzen berechtigen nicht zur Beanstandung und Preiskürzungen.

5. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Softwareprodukten und anderen Unterlagen behalte ich mir Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

6. Gewichte, Maße, Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

Im Übrigen sind Angaben zum Leistungs- und Liefergegenstand nur als annährend zu betrachten. Sie stellen insbesondere keine zugesicherten Eigenschaften dar, sondern Kennzeichnungen und Beschreibungen der Lieferartikel oder der Leistungen.

§ 2 Einkaufsbedingungen

1. Grundsätzlich gilt ein Zahlungsziel von 30 Tagen ab dem Eintreffen der Ware bei mir. Abweichungen müssen vereinbart werden.

2. Bestellungen erfolgen grundsätzlich zu meinen AGB.


§ 3 Preise

1. Die Preise verstehen sich ab Werk rein netto, ausschließlich Verpackung, Verladung und Versicherung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet und ausgewiesen.

2. Die Preise entsprechen der Kostensituation zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe. Bei einer Auftragsannahme muss ich mir Preiskorrekturen vorbehalten.


§ 4 Zahlungsbedingungen

1. Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug und frei Zahlstelle in EURO zu leisten.

2. Wenn nicht anders vereinbart, sind zu zahlen:

◦ bei einer Gesamtsumme einschl. MwSt. bis 10.000,00

30 Tage nach Lieferung bzw. Versandbereitschaftsmeldung netto.

◦ bei einer Gesamtsumme einschl. MwSt. ab 10.000,00

30% zzgl. MwSt. nach Erhalt meiner Auftragsbestätigung

30% zzgl. MwSt. nach Fertigmeldung

30% zzgl. MwSt. 30 Tage nach Lieferung netto

10% zzgl. MwSt. nach vollständiger Inbetriebnahme und Abnahme, spätestens jedoch 6 Wochen nach Lieferung.(siehe auch §4 Punkt 6)

3. Andere Festlegungen bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch mich.

4. Werden Zahlungen gestundet, bzw. tritt Zahlungsverzögerung ein, so behalte ich mir vor, Verzugszinsen in üblicher Höhe zu berechnen, ohne dass es einer Inverzug-Setzung bedarf.

5. Montage-, Reparatur und Inbetriebnahmekosten sind sofort nach Erhalt der Rechnung netto zahlbar.

6. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, auch nicht wegen Beanstandungen, es sei denn, dass es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

7. Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, so werden meine sämtlichen Forderungen ohne Rücksicht auf vorherige andere Vereinbarungen sofort fällig. Der Besteller darf die in meinem Allein- oder Miteigentum stehenden Sachen nicht weiter veräußern und hat sie auf Verlangen an mich herauszugeben.

8. Dingliche Rechte Dritter werden durch die Herausgabe nicht berührt. Bei Zahlungsverzug bin ich berechtigt, die von mir gelieferte Ware zur Sicherung meiner Ansprüche zurückzunehmen, ohne dass darin ein Rücktritt vom Kauf zu erblicken ist. Der Besteller nimmt Barzahlung auf die abgetretenen Forderungen für mich in gesonderte Verwahrung und tritt mir Postscheck- und Bankguthaben in Höhe der in Verwahrung genommenen Beträge ab. Die Beträge sind unverzüglich an mich weiterzuleiten. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen und Provisionen gemäß den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite, mindestens jedoch in Höhe des jeweiligen Diskontsatzes der Landeszentralbank zuzüglich 3 % berechnet.

§ 5 Lieferzeit

1. Die Lieferzeit bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus.

2. Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäftes einig sind.

3. Nachträglich vom Besteller gewünschte Änderungen haben eine Unterbrechung der Lieferzeit zur Folge, die nach Verständigung über die gewünschte Änderung von neuem zu laufen beginnt.

4. Eine Verzugsentschädigung wird nicht gewährt, es sei denn, dass der Verzug auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln zurückzuführen ist.

5. Teillieferungen sind zulässig.

§ 6 Kreditgrundlage

1. Voraussetzung für die Lieferfrist ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers. Erhalte ich nach Vertragsabschluss Auskünfte, welche die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe nicht unbedenklich erscheinen lassen, oder ergeben sich Tatsachen, die einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, tritt insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage (Zwangs- Vollstreckung, Zahlungseinstellung, Vergleich, Konkurs, Geschäftsauflösung, Geschäftsübergang, Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Waren, Vorräten oder Außenständen) ein, bin ich berechtigt, Barzahlung, Sicherheit oder Vorauszahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

2. Unter gleichen Voraussetzungen bin ich berechtigt, das Lager des Bestellers zu besichtigen, unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren gegen Anrechnung des Verwertungsbetrages herauszuverlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen.

§ 7 Gefahren- und Versandübergang

1. Der Versand erfolgt für Rechnung und auf Gefahr des Käufers.

2. Versandvorschriften sind mit der Bestellung zu geben, andernfalls bleibt mir Versandart und Versandweg ohne Verbindlichkeit für schnellste und billigste Beförderung überlassen.

3. Verlässt die Ware mein Werk, gehen das Transportrisiko sowie alle sonstigen Risiken auf den Besteller über, auch bei Franko-, FOB- oder FOR-Geschäften.

4. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf besondere Anordnung und Kosten des Bestellers. Ich stelle anheim, eine solche Versicherung abzuschließen.

5. Lademittel (Unterleghölzer, Gerüste usw.) sowie Verpackungen werden zu Selbstkosten berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nicht.

6. Das Abladen und der Transport an die Verwendungsstelle ist in jedem Falle Sache des Bestellers.

7. Unstimmigkeiten, die aus dem Versand herrühren, sind mir unverzüglich nach Empfang der Sendung schriftlich mitzuteilen.

8. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden. Das Lagergeld wird auf 5 % begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Ich behalte mir das Eigentum an den von mir gelieferten Anlagen und Waren (Vorbehaltsware) sowie an den aus ihrer Be- und Verarbeitung entstehenden Sachen bis zur Erfüllung meiner sämtlichen aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehenden Ansprüche vor, auch wenn sie zum Weiterverkauf bestellt worden sind oder dem Besteller ein Zahlungsziel gewährt worden ist. Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vorbehaltsware verpflichtet. Eine etwaige Be- und Verarbeitung nimmt der Besteller für mich vor, ohne dass für mich hieraus Verpflichtungen entstehen. Verarbeitet der Besteller Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht mir das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Be- und Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Waren mit anderen Sachen etwa entstehendem Miteigentumsanteil überträgt der Besteller schon jetzt auf mich.

2. Der Besteller wird die Sache als Verwahrer für mich mit kaufmännischer Sorgfalt besitzen. Der Besteller darf die gelieferten Vorbehaltswaren und die aus ihrer Be- und Verarbeitung, ihrer Verbindung, Vermengung und Vermischung entstehenden Sachen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und andere, meine Rechte gefährdende Verfügungen, sind nicht gestattet.

3. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffen den Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Besteller schon jetzt an mich zu meiner Sicherheit in Höhe des Wertes der veräußerten Waren oder des Verkaufserlöses ab, wenn dieser den Warenwert nicht erreicht. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren verkauft, so tritt der Besteller die Kaufpreisforderung für die Vorbehaltswaren in voller Höhe oder im Falle der vorherigen Be- oder Verarbeitung mit nicht mir gehörenden Waren in Höhe des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware ab.

Erfolgt Be- oder Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages, so gilt der anteilige Werklohn als abgetreten. Erfolgt ein solcher Verkauf oder Abschluss eines Werkvertrages zu einem Gesamtpreis, so tritt der Besteller die Kaufpreis- bzw. Werklohnforderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die Gegenstand dieses Kaufes bzw. Werkvertrages ist, ab.

4. Solange der Besteller seinen Verpflichtungen nachkommt, wird die Abtretung als stille Zession behandelt und der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Der Besteller hat die auf die aufgetretenen Forderungen eingehenden Beträge gesondert zu verbuchen und gesondert aufzubewahren.

5. übersteigt der Wert der Sicherungen meine Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Besteller berechtigt, insoweit die Freigabe von Sicherungen zu verlangen.

6. Zugriffe Dritter auf Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Besteller mir sofort unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen.

7. Die Kosten der Intervention trägt der Besteller.

§ 9 Gewährleistung

Soweit keine Garantie vereinbart ist, hafte ich für Mängel der Lieferung, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften gemäß nachfolgender Bestimmungen:

1. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens meines Werkes. Mängel müssen mir vom Besteller unverzüglich unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- oder Verarbeitung schriftlich angezeigt werden, spätestens innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Lieferung. Mängel, die auch bei sofortiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber drei Monate nach Eingang der Lieferung schriftlich zu rügen.

2. Gibt mir der Besteller keine Möglichkeit, mich von dem Mangel zu überzeugen, stellt er mir insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware nicht zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.

3. Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge kann ich nach meiner Wahl die mangelhafte Ware zurücknehmen und an deren Stelle neue Ware liefern, Nachbesserungen durchführen oder den Minderwert ersetzen. Im Falle des Scheiterns der Nachbesserungsversuche kann der Besteller Wandlung oder Minderung verlangen.

4. Bei Aufträgen für Erzeugnisse, deren Konstruktions- bzw. Zusammensetzungsmerkmale mir der Besteller vorschreibt, haftet der Besteller dafür, dass die Konstruktionen oder Zusammensetzung nicht in Schutzrechte eingreifen. Im Fall einer Inanspruchnahme stellt mich der Besteller von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.

5. Alle sonstigen dem Besteller wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder der gelieferten Ware oder des hergestellten Werkes etwa zustehenden Ansprüche, insbesondere auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Ansprüche aus Verschuldung bei Vertragsabschluss und Ansprüche aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Eine Haftung wegen Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

6. In der Garantiezeit ausgeführte Ersatzlieferungen und Leistungen verlängern die vereinbarte Garantiezeit nicht.

7. Die Gewährleistungspflicht besteht nicht, solange der Besteller einen Betrag einbehält, dessen Verhältnis zum geschuldeten Gesamtpreis höher ist, als das Verhältnis der Wertdifferenz der mangelhaften zur mangelfreien Vertragsware.

8. Die Gewährleistungsfrist beträgt - soweit nicht anders vereinbart - 24 Monate und beginnt mit dem Gefahrübergang auf den Besteller; ausgenommen hiervon sind Verschleißteile.

§ 10 Schlussbestimmung

1. Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen oder Rechten des Bestellers gegen mich ist ausgeschlossen. Erfüllungsort ist Frankfurt (Oder), soweit nicht vorstehend etwas anderes bestimmt ist. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus jedem Geschäft, für das diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, ist Frankfurt (Oder). Die Beziehungen zwischen mir und dem Abnehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung, soll diejenige rechtlich wirksame Regelung treten, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

 


Stand 05/2015